Satzung Imkerverein Büchertal
§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Imkerverein Büchertal ist ein Verein zur Unterstützung und
Erhaltung der Imkereien in dem Landkreis Hanau und Umgebung. Der Sitz ist der jeweiliger Wohnort des Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein an den Vorstand des Vereins zu
richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der
Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Die Abgabe der Beitrittserklärung zum Landesverband hessischer Imker e.V. ist dem
Aufnahmeantrag gleichgestellt.
Der Vorstand entscheidet nach freiem
Ermessen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche
Austrittserklärung und Ausschließung, jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt
durch schriftliche Erklärung, mit einer 3 monatigen Frist zum Jahresende, an den Vorstand
erklären.
Die Ausschließung ist zulässig, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder
versammlung.
- Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
§ 3 Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt,
der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter, Kassierer und
Schriftführer besteht.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils
in der ordentlichen Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist
zulässig.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,
dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden
Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die
Bestimmungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für
die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des
Vereins findet jeweils im Januar eines
Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder
versammlung beschließt insbesondere über:
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- den Ausschluss eines Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.
Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können
diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
- Bei der Beschlussfassung in den Mitgliedsversammlungen entscheidet,
soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt,
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 5 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder.
- Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
Mühlheim, den 01.02.2018
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