Imkerverein Büchertal

Satzung Imkerverein Büchertal

§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Imkerverein Büchertal ist ein Verein zur Unterstützung und Erhaltung der Imkereien in dem Landkreis Hanau und Umgebung. Der Sitz ist der jeweiliger Wohnort des Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
    Die Abgabe der Beitrittserklärung zum Landesverband hessischer Imker e.V. ist dem Aufnahmeantrag gleichgestellt.
    Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung, jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung, mit einer 3 monatigen Frist zum Jahresende, an den Vorstand erklären.
    Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitglieder versammlung.
     
  3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     

§ 3 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter, Kassierer und Schriftführer besteht.
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
     
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
     

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im Januar eines Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder versammlung beschließt insbesondere über:
     
    1. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    2. die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    3. den Ausschluss eines Mitglieds,
    4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
       
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.
    Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
     
  3. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliedsversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
     

§ 5 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
     
  2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
     

Mühlheim, den 01.02.2018

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